Home arrow Nachrichten arrow Bayrische Gemeinde verhindert Funkbetrieb durch Verbot
Bayrische Gemeinde verhindert Funkbetrieb durch Verbot Drucken E-Mail
Geschrieben von Burkhard P. Heid   
Tuesday, 31. October 2006
Die Gemeinde Dittelbrunn beschließt Bebauungspläne, die einen sinnvollen Aufbau von Antennenanlagen untersagen. Ein Funkamateur ist von diesem sein Hobby ausschließendem Verbot betroffen.
 

 
Mit einem Aufruf wendet sich ein vom Verbot zur Errichtung einer Funkantenne betroffener Funkamateur an die funkenden Kollegen und Kolleginnen in Deutschland. Der A-Funker erhofft sich bei seinem Unterfangen, was zur Beendigung einer geschaffenen Rechtswidrigkeit führen soll und schon mehrfach von Gemeinden in Deutschland durchzusetzen versucht wurde, der Solidarität der Funkergemeinschaft.

Norbert Kühn (DL8NAD) ist nicht ohne Grund der berechtigten Überzeugung, wenn von „allen Ecken Deutschlands“ entsprechende Beschwerdeschreiben an die betreffende “Gemeinde Dittelbrunn“ und an die “zuständige Rechtsaufsichtsbehörde“ (Landratsamt Schweinfurt) gesandt werden würden, könne das Verbot zur Antennenerrichtung durch die jeweiligen Gremien wieder aufgehoben werden. Besonders sind hier die Vertreterverbände in der Verantwortung, da ein solches Verbot jederzeit auch in anderen Gemeinden zur Verhinderung des Funkbetriebes beschlossen und erlassen werden könnte. Vorsorge tut also dringend Not und Solidarität unter den verschiedenen Funkern scheint mehr denn je gefragt zu sein.

Dem Bebauungsplan ist folgende Bestimmung zu entnehmen:

7. Nebenanlagen

Nebenanlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck des jeweiligen im Baugebiet
gelegenen Grundstückes oder des Baugebietes selbst dienen und die in seiner Eigenart nicht
widersprechen und einen umgebauten Raum von nicht mehr als 40 qm haben.

Unzulässig sind bauliche Anlagen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 14 BauNVO, die von außen erkennbare technische Anlagen sind. Dies gilt für
Antennenanlagen einschließlich deren Masten, soweit sie:
a) als Einzelbauwerk errichtet werden oder
b) an einem Gebäude befestigt oder auf einem Gebäude errichtet werden und
- die im Bebauungsplan zulässige Firsthöhe um mehr als 2 m überschreiten und/oder
- die horizontale Ausdehnung mehr als 2 m beträgt; bei ausfahrbaren Anlagen ist die Größe
im ausgefahrenen Zustand maßgeblich.


Mit diesem kommunalen Verbot wird die bundesgesetzliche Gestattung des Funkbetriebes unterwandert. Ohne Antenne ist ein ordnungsgemäßer Funkbetrieb nicht möglich.

Vor einiger Zeit sollte sich in Niedersachsen ein Verbot des Aufstellens von Antennenmasten mit einer bestimmten Länge durchsetzen. Durch den massiven Protest von Funkaktivisten hatte der Landtag in Hannover Ausnahmen für Funker zur Errichtung von Antennenmasten in der Gesetzesbestimmung zugelassen. Auch das damalige Verbot der (bayrischen) Stadt Gunzenhausen, wonach Parabolantennen (Sat-Schüsseln) an städtischen Wohngebäuden von den dortigen Mietern nicht angebracht werden durften, mußte aufgrund einer Gerichtsentscheidung wieder zurückgezogen werden.

Offensichtlich scheinen manche gewählten Mandatsträger in ihrem Amt überfordert und auch noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen zu sein. Mit einer arroganten Überheblichkeit sind in der Vergangenheit schon mehrfach gewählte Volksvertreter aufgefallen, die zwischen den vereinzelten Interessen nicht ordnungspolitisch abwägen können und mehr dem Fraktionszwang zuneigen, als mit Zivilcourage dem Wohl und Zufriedenheit der Bürgerschaft nachzukommen. Es kann auch nicht angehen, daß der Begehrlichkeit einer Gemeindeverwaltung die Grundrechte aus der Verfassung untergeordnet werden.

Kurios hierbei ist, daß der katholische Müllermeister Michael Glos als Bundesminister für Wirtschaft und Technologie der oberste Dienstherr der Frequenzbehörde BNetzA, ebenfalls Vorsitzender des CSU-Unterbezirksverbandes Unterfranken und praktisch um die Ecke des - von dessen Parteigenossen benachteiligten - Funkamateurs beheimatet ist.

 
 
 
 
 
 
 
 
< zurück   weiter >